Ich führe eine regional und überregional tätige Anwaltskanzlei im Herzen von Langenfeld. Ich bearbeite als Fachanwältin für Arbeitsrecht ausschließlich arbeitsrechtliche Fallgestaltungen sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.
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Ich bearbeite die Rechtsfälle stets mit dem Bemühen um höchstes juristisches Niveau, das ich durch meine Spezialisierung und ständige Fortbildung gewährleiste. Ich erbringe umfassende Beratung, präzise Entscheidungshilfe und effektive Mandantenvertretung vor Gericht.
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„Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAu)“
Wichtige Verhaltensregeln für Arbeitnehmer und hilfreiche Tipps für Arbeitgeber
Seit dem 1.1.2023 gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Damit ändert sich nicht nur das sozialversicherungsrechtliche Verfahren der Krankmeldung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vertragsärzte und Krankenkassen, sondern auch die arbeitsrechtlichen Pflichten des erkrankten Arbeitnehmers im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
I.
Zunächst müssen sich Arbeitnehmer von der Vorstellung verabschieden, dass es den“ gelben Schein“ seit dem 1.1.2023 nicht mehr gibt. Denn tatsächlich gelten die Vorschriften zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in folgenden Fällen nicht:
- Geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten
- Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht im Besitz einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherten ist
- Erkrankung im Ausland
In allen diesen Fällen muss der Arbeitnehmer wie bisher eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Für ihn gelten die Verhaltensregeln der Vorschrift des §§ 5 Abs. 1 S. 2-4 Entgeltfortzahlungsgesetz, die auch bislang zur Anwendung gelangt sind. Hier hat sich also nichts geändert!
II.
Nur für Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, nicht jedoch als geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten tätig sind, die einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder eine solche Einrichtung aufsuchen und darüber hinaus nicht im Ausland erkranken, gilt seit dem 1. Januar 2023 die Vorschrift des § 5 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz.
Doch was bedeutet das für den einzelnen Arbeitnehmer genau? Wie muss er sich verhalten, damit ihnen der Arbeitgeber keinen arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß vorwerfen kann? Und was müssen Arbeitgeber beachten?
Dies möchte ich im Folgenden darstellen:
1. Anzeigeverpflichtung
Auch nach Einführung der eAU sind alle Arbeitnehmer bei einer von Ihnen angenommenen Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, diese und eine eventuelle Fortdauer gegenüber ihrem Arbeitgeber anzuzeigen. Den Inhalt und den Zeitpunkt der Mitteilung an den Arbeitgeber gibt § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vor. Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen. Mit der Mitteilung verlangt das Gesetz vom Arbeitnehmer keine ärztliche Diagnose, sondern eine Selbstdiagnose. Das bedeutet für den Arbeitnehmer: Die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber noch vor Arbeitsbeginn und vor einem Arztbesuch mitzuteilen. Auf welchem Wege und gegenüber welcher Person die Mitteilung erfolgen soll, ist im Arbeitsvertrag oder einer besonderen Anweisung des Arbeitgebers zu entnehmen.
Diese Verpflichtungen des Arbeitnehmers haben nunmehr große Bedeutung gewonnen, denn der Arbeitgeber muss sich nunmehr an die Krankenkasse wenden, um eine eAu abrufen zu können. Hierbei ist er auf die beiden vorgenannten Informationen des Arbeitnehmers angewiesen. Hat er sie nicht erhalten, ist kein Abruf möglich.
Tipp für Arbeitgeber: Unbedingt die Anzeigeverpflichtung des Arbeitnehmers konkretisieren, also bestimmen, wann ( vor Arztbesuch und Arbeitsbeginn) und auf welchem Wege ( Telefon, Email) gegenüber welcher Person die Verpflichtung erfüllt werden soll!
2. Feststellungsverpflichtung
Fällt der Arbeitnehmer nicht unter den unter Ziffer I.1.genannten Personenkreis hat er seine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen, § 5 Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz. Diese Feststellungspflicht ersetzt nunmehr die früher nach § 5 Abs. 1 S. 2-5 Entgeltfortzahlungsgesetz bestehende Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Die Feststellung erfolgt durch einen Arzt.
Tipp für Arbeitgeber: Da die gesetzliche Regelung, für welche Arbeitnehmergruppen eine Feststellungspflicht besteht, unübersichtlich und nicht leicht verständlich ist, sollte der Arbeitgeber in einem Hinweisschreiben an alle Arbeitnehmer zusammenfassen, für welche Arbeitnehmergruppen eine Feststellungspflicht besteht. Hier sollte keine Negativabgrenzung, wie im Gesetz, vorgenommen werden. Vielmehr könnte folgendermaßen formuliert werden:
Eine Feststellungsverpflichtung trifft einen Arbeitnehmer, wenn
- die Arbeitsunfähigkeit im Inland beginnt oder fortdauert und
- der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist und
- der Arbeitnehmer im Inland einen Arzt aufsucht, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
Doch wann muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen lassen? Hier ist genau zu differenzieren: Grundsätzlich haben feststellungspflichtige Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 3 Kalendertage dauert, diese sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag von einem Arzt feststellen zu lassen.
Doch Vorsicht: Arbeitgeber haben das Recht die Feststellung früher zu verlangen. Sie können (und dies war auch schon vor der Neuregelung im Hinblick auf die Vorlage des „gelben Scheins“ möglich) die Feststellung bereits am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen ( oder am zweiten oder am dritten Tag). Hier ist allen Arbeitnehmern geraten, die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag genau zu lesen.
Tipp für Arbeitgeber: Überlegen Sie genau, ob Sie die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bereits vor Ablauf von 3 Kalendertagen verlangen. Wenn Sie Ihren Arbeitnehmer veranlassen, den Arzt direkt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen, riskieren Sie möglicherweise eine längere Arbeitsunfähigkeit.
3. Und was kommt dann?
Hat der feststellungspflichtige Arbeitnehmer seine Obliegenheit, seine Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen zu lassen, erfüllt, braucht er nichts weiter zu veranlassen. Er erhält zwar vom Arzt eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese muss er jedoch dem Arbeitgeber nicht vorlegen, er hat sie nur zu Beweiszwecken aufzubewahren, für den Fall, dass ein Störfall auftritt
(Beispiel: Arzt vergisst Weiterleitung an Krankenkasse).
Der Arzt ist sodann gehalten, die Arbeitsunfähigkeit auf elektronischem Wege unter Nutzung eines sicheren Übermittlungsverfahrens und qualifizierter elektronischer Signatur an die Krankenkasse zu melden, die diese Daten dann für den Arbeitgeber, der sie abrufen muss, bereithält.
Wichtig: Der Arbeitgeber wird nicht mehr über den ausstellenden Arzt oder seine Fachrichtung informiert! Es wird lediglich der Name des Beschäftigten, der Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalles oder sonstigen Unfalles beruht, mitgeteilt.
Letzter Arbeitgebertipp: Es ist unbedingt ein Hinweisschreiben für alle Arbeitnehmer eines Betriebes zu fertigen, mit dem die Arbeitnehmer-Pflichten im Hinblick auf eine Arbeitsunfähigkeit konkretisiert und verständlich dargestellt werden. Nur dann können Verstöße arbeitsrechtlich geahndet werden. Die vertraglichen Regelungen zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Krankheitsfalle müssen entsprechend der Gesetzesänderung angepasst werden.
In meinem nächsten Rechtstipp werde ich darstellen, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Störfällen reagieren sollten, also etwa, wenn die elektronische Datenweiterleitung von Arzt nach Krankenkasse nicht funktioniert hat, und der Arbeitgeber von einer unentschuldigten AU ausgeht.
Das Thema bleibt in jedem Fall spannend.
Susanne Thomas
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Bachstraße 40
40764 Langenfeld
kanzlei@rechtsanwaeltin-thomas.com
www.anwaeltin-thomas.de